Gerichtspraxis bezeichnet in Österreich das juristische Praktikum, das Voraussetzung für das Richteramt, den Rechtsanwalts- und Notariatsberuf ist. Umgangssprachlich wird die Gerichtspraxis häufig als Gerichtsjahr bezeichnet.
Rechtspraktikanten
Personen, die in der Gerichtspraxis stehen, werden als Rechtspraktikanten bezeichnet. Die Gestaltung der Gerichtspraxis ist im Rechtspraktikantengesetz 1987 (RPG) geregelt.
§ 1 RPG enthält eine programmatische Definition: „Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.“
Wann beantragen?
Spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Gerichtspraxisstellen muss man ein Gesuch beim Präsidium des OLG stellen.
Dieses Gesuch heißt „Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis“ und wird an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien/Graz/Linz/Innsbruck gerichtet. Es ist auch eine Gebühr für den Antrag auf Zulassung und eine Beilagengebühr zu entrichten.
Das Gesuch muss als wesentlichen Inhalt jedenfalls das Ersuchen um Zulassung zur Gerichtspraxis ab dem gewünschten Datum und die Erklärung, ob die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt wird, beinhalten. Allenfalls anzuführen ist ein aufrechtes Dienstverhältnis, Kurzschriftenkenntnisse und die Ableistung des Präsenz- / Zivildienstes. Außerdem sind etliche Urkunden und Zeugnisse beizulegen. Die Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz.
Ein bis zwei Wochen vor Beginn der Gerichtspraxis erhält man einen Zulassungsbescheid vom Präsidenten des OLG.
Warum wird man Rechtspraktikant?
Die Gerichtspraxis soll die Möglichkeit bieten, die Berufsvorbereitung durch Praxis beim Gericht fortzusetzen und dabei die Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
Rechtsanspruch auf Zulassung
Soweit die Gerichtspraxis Berufsvoraussetzung ist, besteht- wenn die sonstigen Voraussetzungen (Fehlen von Ausschlussgründen, absolviertes Studium) vorliegen- ein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Gerichtspraxis als Berufsvoraussetzung
Für Juristen, die Richter oder Rechtsanwalt werden wollen, ist die Absolvierung der Gerichtspraxis Berufsvoraussetzung. Für die Ausübung des Notariats ist eine 5-monatige Gerichtspraxis Eintragungserfordernis. Für die Ernennung zum Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der Finanzprokuratur ist die Gerichtspraxis Ernennungserfordernis.
Dauer
Ausschlaggebend für die Dauer der Gerichtspraxis ist das Eingangsdatum auf dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis. (Eingangsvermerk: bis 31.12.2016 sind es 5 Monate, ab dem 1.1.2017 sind es 7 Monate)
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsquelle für die Gerichtspraxis ist das Rechtspraktikanten-Gesetz 1987.
Daneben finden sich aber auch in anderen Gesetzen für Rechtspraktikanten wichtige Regelungen (zB RStDG, ASVG, GehaltsG, MutterschutzG uva).
Bezahlung
Rechtspraktikanten haben einen Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag nach § 16 und § 17 des RPG.
Ablauf und Inhalt
Die Gerichtspraxis beginnt am Monatsersten, den der Zulassungsbescheid vorsieht.
Die Ausbildungsstationen
Nach §5 (2) RPG hat die Ausbildung in der Dauer von sieben Monaten jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 (3) und 38 (2) des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG).
Die dienstrechtliche Aufsicht liegt beim Gerichtsvorsteher bzw Gerichtshofpräsidenten, nicht beim Ausbildungsrichter (zB Dienstzeit).
Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach der siebenmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw bei einer Staatsanwaltschaft) auch bei einem Oberlandesgericht, einer Oberstaatsanwaltschaft, beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro, bei der Generalprokuratur, in einer Justizanstalt und im Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden (§6 (3) RPG)
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist so viel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist- soweit dies mit dem Zweck der Arbeit vereinbar ist- auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
In der verlängerten Gerichtspraxis soll der Rechtspraktikant in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltlichen Diensts, einschließlich der Jv-Sachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen werden. Er soll unter der Aufsicht des Richters Vernehmungen durchführen (§6 (2) RPG iVm §10 (1) RStDG)
Über den Erfolg der Ausbildung haben die Ausbildungsrichter eine Dienstbeschreibung zu verfassen, die als Grundlage des Auswahlverfahrens dient und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes vorgelegt wird.
Regionale Unterschiede
In der praktischen Ausgestaltung der Zuteilungen gibt es in den 4 OLG-Sprengeln gewisse Unterschiede.
Versicherung
Rechtspraktikanten sind bei der- entsprechend dem Dienstort zuständigen Gebietskrankenkasse versichert.
Rechte des Rechtspraktikanten
Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis wird ein Ausbildungsverhältnis (kein Dienstverhältnis) mit Rechten und Pflichten begründet.
Als Rechtspraktikant hat man verschiedenste Rechte und Ansprüche; zum Beispiel auf den Ausbildungsbeitrag, Fahrkostenzuschuss und Kinderzulage, Pendlerpauschale und Freistellung.
Die Unterbrechung
Die freiwillige Unterbrechung
Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung jederzeit unterbrechen. Diese- an den Präsidenten des OLG gerichtete- Erklärung ist spätestens 10 Tage vor der beabsichtigten Unterbrechung beim Gerichtsvorsteher bzw Gerichtshofpräsidenten einzubringen. Ist eine Gerichtspraxis 27 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.
Mutterschaft und Präsenz-/Zivildienst
Dies ist dem Präsidenten des OLG im Dienstweg zu melden.
Für Rechtspraktikanten gelten die Bestimmungen der §§ 2-9 Mutterschutzgesetz.
Durch Mutterschutz und Präsenz-/Zivildienst wird die Gerichtspraxis unterbrochen.
Automatische Unterbrechung
Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen der Freistellung in einem Ausbildungsjahr mehr als 12 Arbeitstage vom Dienst abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen (§15 RPG). Dies gilt auch im Fall unverschuldeter Abwesenheit (Krankheit, Unfall etc.)
Fortsetzung der unterbrochenen Gerichtspraxis
Die Fortsetzung erfordert einen rechtzeitigen schriftlichen Antrag an den Präsidenten des OLG. Darüber ergeht ein Bescheid. Bei freiwilliger Unterbrechung kann die Fortsetzung nur mit dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats und nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze bewilligt werden. In den anderen Fällen richtet sich der Fortsetzungsbeginn nach dem im Bescheid genannten Arbeitstag.
Ende der Gerichtspraxis
Die Gerichtspraxis endet entweder durch Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid (Verlängerungsbescheid) festgelegten Dauer oder vorzeitig durch freiwillige Beendigung (§14 (1) RPG) bzw Unterbrechung und nicht rechtzeitige Fortsetzung (binnen 27 Monaten).
Über die abgelegte Praxis erhält man auf Antrag eine Amtsbestätigung.